Auszug aus "Behörden-Wissen Digital": Gesetz über den Ladenschluss
§ 5 | Zeitungen und Zeitschriften |
Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein.