Auszug aus "Behörden-Wissen Digital": Gesetz über den Ladenschluss
Siebenter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 27 | Vorbehalt für die Landesgesetzgebung |
Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.