Auszug aus "Behörden-Wissen Digital": Bayern SpielVwV: Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr
Das in §§ 33c ff., 33i, 60a der Gewerbeordnung (GewO), der Spielverordnung (SpielV) und der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV) geregelte Spielrecht betrifft die Aufstellung von Gewinnspielgeräten, die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit und den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im stehenden Gewerbe (vgl. die folgenden Nummern 1 bis 3) und im Reisegewerbe (auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahr- und Spezialmärkten, vgl. Nummer 4). Beim Vollzug dieser Vorschriften ist zu beachten: