Auszug aus "Behörden-Wissen Digital": Bayern SpielVwV: Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung
6. | Zuständigkeiten |
6.1
(1) Die sachliche Zuständigkeit
a) | der Kreisverwaltungsbehörden für den Vollzug des § 33i GewO ergibt sich aus § 2 Abs. 1 GewV, | |
b) | der Gemeinden für den Vollzug der §§ 33c, 33d und 60a Abs. 2 und 3 GewO ergibt sich aus § 2 Abs. 4 GewV. |
(2) Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 3 BayVwVfG, für Anordnungen gegenüber dem Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb die Spielgeräte aufgestellt werden, aus § 33c Abs. 3 Satz 3 GewO.