Auszug aus "Behörden-Wissen Digital": Bayern SpielVwV: Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung
Anlage 4 |
Erlaubnis
Herrn/Frau (Name und Vorname und Geburtsname, falls dieser vom Namen abweicht,
Geburtsdatum, Bezeichnung der juristischen Person – Anschrift)
..................................................................................................................................
wird gemäß § 33i Abs. 1 der Gewerbeordnung die Erlaubnis erteilt,
in | (Anschrift und Lage des Betriebes) ............................................................................................ |
eine Spielhalle bzw. ein ähnliches Unternehmen zu betreiben. | |
Auflagen: | ............................................................................................ |
Kosten: | ............................................................................................ |
Rechtsbehelfsbelehrung: | ............................................................................................ |
Ort – Datum: | ............................................................................................ |
Behörde-Unterschrift: | ............................................................................................ |
Hinweise:
1. |
Bei einem Wechsel in der Person des Betriebsinhabers ist eine neue Erlaubnis erforderlich. | |
2. |
Die Aufstellung von Spielgeräten im Sinn des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder die Veranstaltung anderer Spiele im Sinn des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in dem Unternehmen bedarf gesonderter Erlaubnis; für die Aufstellung der Spielgeräte ist außerdem eine Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung erforderlich. Die Auflagen und Hinweise in den Erlaubnis- und Bestätigungsbescheiden sind zu beachten. | |
3. |
Personen unter 18 Jahren darf die Anwesenheit nicht gestattet werden; dies gilt nicht für verheiratete Jugendliche (§ 8 Abs. 1 und § 2 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes). In Zweifelsfällen ist das Lebensalter zu überprüfen, z. B. durch Einsicht in einen amtlichen Ausweis (§ 2 Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes). | |
4. |
Die Höchstzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 und 4 der Spielverordnung. Die Grundfläche im Sinn des § 3 Abs. 2 der Spielverordnung beträgt nach den vorgelegten Unterlagen derzeit ............... m2. Darüber hinaus dürfen höchstens drei andere Spiele im Sinn von § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung veranstaltet werden. Auch bei Spielen derselben Art dürfen davon nur jeweils drei Spiele veranstaltet werden. |