Auszug aus "Behörden-Wissen Digital": Bayern SpielVwV: Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung
Anlage 2 |
Bestätigung
Herrn/Frau (Name und Vorname und Geburtsname, falls dieser vom Namen abweicht,
Geburtsdatum, Bezeichnung der juristischen Person – Anschrift)
..................................................................................................................................
wird gemäß § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung die Bestätigung erteilt, daß
die Gaststätte*)
die Spielhalle bzw. das ähnliche Unternehmen*)
die Wettannahmestelle eines konzessionierten Buchmachers*)
in | (Straße, Hausnummer, Ort) ............................................................................................ |
den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bzw. des § 2 Nrn. 1 bis 3 der Spielverordnung entspricht. | |
Auflagen: | ............................................................................................ |
Kosten: | ............................................................................................ |
Rechtsbehelfsbelehrung: | ............................................................................................ |
Ort – Datum: | ............................................................................................ |
Behörde-Unterschrift: | ............................................................................................ |
Hinweise:
1. |
Die in den §§ 6 bis 9 der Spielverordnung festgelegten Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes sind zu beachten. | |||||||
2. |
Diese Bestätigung wird widerrufen, wenn der darin bezeichnete Betrieb (Aufstellungsort)
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3. |
Diese Bestätigung läßt etwaige Rechte Dritter zur Aufstellung von Spielgeräten unberührt. | |||||||
4. |
Bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers ist eine neue Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes erforderlich. | |||||||
5. |
Personen unter 18 Jahren darf die Benutzung des Spielgerätes nicht gestattet werden; dies gilt nicht für verheiratete Jugendliche (§ 8 Abs. 2 und § 2 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes). Bei der Wahl des Aufstellungsplatzes ist darauf zu achten, daß die Betätigung des Spielgerätes durch Jugendliche nicht begünstigt wird. Der Aufstellungsplatz muß so übersichtlich sein, daß er jederzeit unter der Kontrolle des Aufstellers oder des Gewerbetreibenden bzw. eines Bediensteten steht, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt wird. | |||||||
6. |
Die Aufstellung von Spielgeräten ist nach § 14 Abs. 3 der Gewerbeordnung allen Gemeinden anzuzeigen, in deren Bereich die Geräte aufgestellt werden. Ferner ist an jedem Gerät der Name und die Anschrift des Aufstellers anzubringen (§ 15a Abs. 5 der Gewerbeordnung). | |||||||
7. |
In dem Betrieb einer Gaststätte oder eines konzessionierten Buchmachers dürfen höchstens 2 Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. In Spielhallen bestimmt sich die Höchstzahl der Geld- oder Warenspielgeräte nach § 3 Abs. 2 und 4 der Spielverordnung. (Wenn die Geeignetheitsbestätigung für eine Spielhalle erteilt ist.) Die Grundfläche im Sinn des § 3 Abs. 2 der Spielverordnung beträgt nach den vorgelegten Unterlagen derzeit ............... m2. |
*) |
Nichtzutreffendes streichen. |